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Die Landesfahnen auf den Tischen der MPK in Berlin, 2003
Konferenz der Ministerpräsidenten > MPK und Bundesrat

MPK und Bundesrat

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus ein Teil des politischen Systems. Die Länder als kleine autonome Einheiten (Gliedstaaten) verfügen über eigene Legitimität, Rechte und Kompetenzen - soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Mitglieder der 16 Landesregierungen bilden den Bundesrat, ihre Interessen werden bei der politischen Willensbildung berücksichtigt.

Auch außerhalb des Bundesrates besteht die Notwendigkeit einer Kooperation der Länder, nämlich auf den Gebieten für die der Bund nicht zuständig ist. Aus dieser Notwendigkeit heraus erwuchs die MPK als ständige Einrichtung.

Die MPK dient der Selbstkoordination der Länder innerhalb ihres eigenen Kompetenzbereiches. Sie muss allerdings in ihren Beschlüssen und den daraus resultierenden Maßnahmen die Interessen aller Länder berücksichtigen und diese gegenüber dem Bund vertreten. Die MPK ist Ausdruck des aktiven Föderalismus in Deutschland und des föderalen Selbstbewusstseins der Länder.

Die Unterschiede zwischen MPK und Bundesrat

Struktur und Aufgaben

Die MPK ist kein Verfassungsorgan und beruht auf der freiwilligen Selbstkoordination der Länder, um ihre Status- und autonomen Landesinteressen zu vertreten.

Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan, in dem die Länder an der Bundesgesetzgebung, den EU-Angelegenheiten und der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts mitwirken.

Vorbereitung

An der MPK nehmen sowohl die Regierungschefs als auch die Chefin und Chefs der Staats- und Senatskanzleien und die Abteilungsleiter oder Referenten, die für die MPK zuständig sind, teil. Jedes Land hat eine Stimme.

Im Plenum des Bundesrates sitzen die Kabinettsmitglieder der Länder, Bevollmächtigte der Landesregierung und Beamte der Landesvertretung. Die Länder haben ein abgestuftes Stimmengewicht (zwischen 3 und 6 Stimmen), das sich an der Einwohnerzahl orientiert.

Arbeitsweisen und Verfahren

Bei der MPK besteht zwar eine Einigung über die Geschäftsordnung, aber keine förmliche Bindung. Es werden 10 bis 15 Tagesordnungspunkte von unterschiedlichem Gewicht aufgestellt. Entscheidungen können nur mit der Zustimmung von mindestens 13 Ländern getroffen werden, bei Entscheidungen über die Geschäftsordnung der MPK, bei haushaltswirksamen Angelegenheiten und der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen ist die Einstimmigkeit der Länder erforderlich. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

Der Bundesrat hat eine hoch formalisierte Geschäftsordnung. In der Regel werden 60 bis 80 Tagesordnungspunkte aufgestellt, zu denen es formularmäßig zusammengestellte Ausschussempfehlungen gibt. Entscheidungen fallen nach dem Mehrheitsprinzip, wobei bei Verfassungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Sitzungen sind öffentlich.

Organisation

Die Geschäftsführung der MPK wechselt jährlich mit ihrem Vorsitzland. Die MPK wird von der jeweiligen Staats- oder Senatskanzlei organisiert und veranstaltet.

Der Bundesrat hat eine eigene Dienststelle, die Bundesratsverwaltung, eigene Ausschüsse und einen Parlamentsdienst, die alle bei der Vorbereitung der Plenarsitzungen mitwirken. Der Bundesrat verfügt über eigene Gebäude und Büros, über eine feste Infrastruktur und einen eigenen Etat im Bundeshaushalt.